Kfz-Sachverständigenbüro Kranz
Wilhelmstr. 85
65582 Diez
Telefon: 0 64 32 - 6 33 52
Fax: 0 64 32 - 9 10 85 1
E-Mail: kfz.gutachter@gmx.de
Die Ermittlung und Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprü- che obliegt Ihnen und nicht dem Schädiger oder gar dessen Kfz-Haftpflichtversicherung!
Auch die Schadensbeseitigung, die Art und Weise der Schadensbeseitigung obliegt Ihnen und nicht der Gegenseite.
Bedenken Sie, dass auch die Sachbearbeiter der Ver- sicherung in der Regel Volljuristen sind. Aus dem Ge- danken der Waffengleichheit heraus gesteht Ihnen die Rechtsprechung daher zu, ebenfalls einen Volljuristen, einen Rechtsanwalt, mit der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ersatzansprüche zu beauftragen.
Somit bleibt lhnen die.Wahl, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Prüfung Ihrer Schadensersatzansprüche zu i beauftragen und Sie sind nicht verpflichtet, sich auf die Einschätzung zu Haftungsfragen und der Schadenshöhe durch die Gegenseite zu verlassen.
Der Rechtsanwalt hat die nötige Fachkenntnis um:
Gleichfalls sind Sie auf gar keinen Fall verpflichtet, sich auf eine Schadensschätzung durch die gegnerische Kfz- Haftpflichtversicherung zu verlassen oder sich darauf verweisen lassen und schon gar nicht sie als verbindlich anzunehmen.
Sie können zur Wahrnehmung Ihrer Interessen einen eigenen, unabhängigen und neutralen Kfz- Sachverständigen mit der Ermittlung Ihres Schadens beauftragen. In seinem Gutachten zur Beweissicherung und zur Ermittlung der Wiederherstellungskosten hält er unter anderem folgendes zur Absicherung Ihrer Ansprüche fest:
Ohne dieses Sachverständigengutachten eines unabhängigen und neutralen Kfz-Sachverständigen könnte mitunter im Nachhinein seitens der gegnerischen Versicherung Zweifel an den Ersatzleistunqen geübt werden, so daß Sie als Geschädigter auf Kosten aus dem Schadensfall sitzen bleiben können.
Darüber hinaus reicht ein Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt nicht aus, um Ihren Schaden wirklich voll- ständig und eindeutig zu beziffern.
So kann und darf im Kostenvoranschlag schon aus Rechtsgründen keine Angabe zur Wertminderung, zum Unfallhergang, zum Wiederbeschaffungs- und zum Restwert sowie zur Reparaturdauer aufgeführt werden.
All dies sind Positionen, die ausschließlich erst das Sachverständigengutachten beinhaltet,
Achtung! Vermögensverlust
Sie dürfen die Werkstatt Ihres Vertrauens mit der Instandsetzung Ihres Fahrzeuges beauftragen und
Sie sind nicht verpflichtet, eine von der Gegenseite empfohlene Werkstatt aufzusuchen.
Die Werkstatt stellt Ihr beschädigtes Fahrzeug nach den Vorgaben des Kfz-Sachverständigen, gemäß seinem Gutachten, wieder in den Zustand, als wäre das Schadensereignis nicht eingetreten.
Sie dürfen bei der Autovermietung Ihres Vertrauens ein Mietfahrzeug anmieten. Sie sind auch hier nicht verpflichtet, diesbezüglich zu nächst Rücksprache mit der Gegenseite zu halten.
Die Mietwagenfirma Ihres Vertrauens stellt Ihnen den passenden Ersatzwagen während der Reparatur bzw. für die Wiederbeschaffungsdauer zur Verfügung, so daß Sie nicht mit einem möglichen 5- bis 15-igen Eigenanteil rechnen müssen.
Zwar haben Sie sich im Rahmen einer Schadensbeseitigung wie ein wirtschaftlich vernünftig denkender und han- delnder Geschädigter zu verhalten, dabei müssen Sie aber nicht zu Gunsten des Schädigers oder dessen Versicherers sparen und auf Ihnen zustehende Ansprüche verzichten.
Daher lassen Sie sich von der gegnerischen Versicherung nicht mit dem häufig angeführten Schlagwort der "Schadensminderungspflicht" einschüchtern, bedrängen oder gar nötigen!
Bleiben Sie daher gelassen, wenn der Schädiger oder dessen Versicherer Sie unter Hinweis auf die Schadens- minderungspflicht von der Beauftragung eines eigenen- Sachverständigen, der Anmietung eines Mietwagens oder der Beauftragung eines Rechtanwaltes abhalten möchte .
Nicht alles, was für den Schädiger oder dessen Versicherer teuer ist und was dieser gerne "billiger" hätte, stellt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar.
Ihre Rechte liegen eindeutig bei Ihnen und nicht beim Schädiger oder dessen Versicherung.
Daher ist es Ihr Recht, den Umfang des Ihnen entstandenen Schadens zu Vermitteln und diesen zu beziffern.
Es ist Ihr Recht zu entscheiden, ob, wie und wann der Schaden beseitigt wird.
Ein Weisungsrecht des Schädigers oder dessen Versicherers gibt es nicht.